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BGH - Entscheidung vom 17.09.2014

2 StR 39/14

Normen:
StPO § 261

BGH, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 2 StR 39/14

DRsp Nr. 2014/17563

Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung des Tatopfers einer Vergewaltigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Oktober 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte die Nebenklägerin den Angeklagten vor der Tat bereits längere Zeit und fand ihn sympathisch, hatte aber keine sexuellen Kontakte mit ihm. Nach der Trennung von ihrem damaligen Freund wollte sie in der Nacht vom 29. zum 30. März 2013 mit dem Angeklagten, der Zeugin P. sowie dem gesondert verfolgten Se. in der leer stehenden Wohnung, die sie bisher bewohnt hatte, Filme ansehen, Musik hören und sich unterhalten. Zudem war sie an einer Ausbildung bei der Bundeswehr interessiert und wollte sich vom Angeklagten, der Soldat war, Informationen hierzu geben lassen. Der Angeklagte und der Zeuge Se. tranken im Laufe der Nacht eineinhalb Flaschen Wodka, während die Nebenklägerin und die Zeugin P. nur geringe Mengen Alkohol konsumierten. Die Zeugin P. fühlte sich zunehmend von dem Zeugen Se. belästigt.

Auf Bitten des Angeklagten ging die Nebenklägerin zusammen mit diesem in das Schlafzimmer, angeblich weil er mit ihr etwas besprechen wollte. Dort begann er sogleich, sie zu küssen und auszuziehen. Auf ihre Aufforderung, dies zu unterlassen, zog er sie gewaltsam zu Boden, so dass sie mit dem Kopf aufschlug. Er erklärte "Baby, komm schon. Du willst das doch auch". Während der Angeklagte ihre Leggings herunterzog, rief die Nebenklägerin um Hilfe, was aber von der Zeugin P. und dem Zeugen Se. nicht wahrgenommen wurde. Während der Angeklagte sich auf die Nebenklägerin legte, kam der Zeuge Se. kurz ins Zimmer, zog sich aber sogleich wieder zurück.

Der Angeklagte versuchte den Oralverkehr zu erzwingen, was an der Gegenwehr der Nebenklägerin scheiterte. Danach drückte er die Nebenklägerin zu Boden und vollzog gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr.

Nach der Tat ging der Angeklagte zurück zu seinem Freund Se. , der in der Zwischenzeit die Zeugin P. weiter bedrängt hatte, bis diese aus der Wohnung geflohen war. Die Zeugin P. wurde von der Nebenklägerin über "WhatsApp" zurückgerufen mit der Begründung, sie wolle den Angeklagten und Se. nach Hause fahren. Als die Zeugin P. in Begleitung ihres Bekannten G. erschien, öffnete Se. die Wohnungstür und versuchte unvermittelt dem Zeugen G. mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Der Angeklagte hielt Se. von weiteren Angriffen zurück. Die Nebenklägerin gebot hiernach dem Angeklagten und Se. , die Wohnung zu verlassen und versetzte dem Angeklagten noch eine Ohrfeige. Als der Angeklagte und Se. erneut Einlass begehrten, rief der Zeuge G. die Polizei. Dieser offenbarte die Nebenklägerin die Tat.

II.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO ). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Ein Darstellungsmangel hinsichtlich der Beweisgrundlagen liegt nicht vor. Die Strafkammer hat mitgeteilt, dass die Geschädigte die Tat im Wesentlichen so geschildert habe, wie sie im Urteil festgestellt wurde. Ihre Angaben seien auch im Laufe des Strafverfahrens konstant geblieben. Die Zeugin P. und der Zeuge G. hätten die Angaben der Geschädigten im Umfang ihrer Wahrnehmungen bestätigt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren "geschlossenen Darstellung" des jeweiligen Aussageninhalts bei verschiedenen Vernehmungen. Die Urteilsgründe haben grundsätzlich nicht die Aufgabe, den Inhalt der Beweisaufnahme zu dokumentieren. Sie müssen nur erkennen lassen, dass die Würdigung des Tatgerichts keinen Rechtsfehler aufweist. Dazu genügen die Mitteilungen des Landgerichts.

b) Die Würdigung der Beweise ist nicht widersprüchlich, lückenhaft oderunklar.

aa) Die wesentlichen Kriterien der Glaubhaftigkeitsüberprüfung sind von der Strafkammer beachtet worden. Ihrem Urteil ist zu entnehmen, dass sie die Entwicklung der belastenden Angaben der Geschädigten zurückverfolgt und daraus keinen Grund entnommen hat, an der Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Die Strafkammer hat ferner ein Falschaussagemotiv der Geschädigten nicht zu erkennen vermocht. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Soweit das Landgericht eine Belastungstendenz im Aussageverhalten der Geschädigten verneint hat, liegt dem zugrunde, dass diese angegeben hat, der Angeklagte habe den gesondert verfolgten Zeugen Se. von körperlichen Angriffen auf den Zeugen G. abgehalten. Im Fall einer Falschaussage zu seinem Nachteil wäre die Erwähnung dieses - außerhalb des Kerngeschehens liegenden - Umstands nicht ohne weiteres zu erwarten gewesen. Eine solche Überlegung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Die Bewertung des persönlichen Eindrucks vom Erscheinungsbild der Zeugin und ihrer persönlichen Betroffenheit gehört zu den typischen Aufgaben des Tatrichters und ist einer in alle Einzelheiten gehenden Erläuterung in den Urteilsgründen nur bedingt zugänglich. Die Angriffe der Revision gegen diesbezügliche Ausführungen des Landgerichts gehen fehl.

cc) Gewisse Auffälligkeiten im Verhalten der Geschädigten hat die Strafkammer berücksichtigt und nachvollziehbar erklärt.

Sie hat nicht übersehen, dass die Geschädigte während des eigentlichen Tatgeschehens einerseits um Hilfe gerufen, andererseits aber nicht auf ihre Notlage aufmerksam gemacht hat, als der gesondert verfolgte Se. kurz ins Schlafzimmer blickte. Dafür hat das Tatgericht eine nachvollziehbare Begründung darin gesehen, dass die Geschädigte sich geschämt und zudem befürchtet habe, auch der Zeuge Se. könnte noch über sie herfallen.

Die elektronische Kurzmitteilung der Geschädigten an die Zeugin P. , diese möge zurückkommen, sie wolle den Angeklagten und den Zeugen Se. "nach Hause fahren", hat die Strafkammer plausibel mit der Ausnahmesituation unmittelbar nach der Tat und dem dringenden Wunsch der Geschädigten erklärt, die Zeugin P. zur Rückkehr zu bewegen.

dd) Auch im Übrigen liegt kein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung vor. Die Revision versucht, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Damit kann sie nicht durchdringen. Gleiches gilt für die Rüge, es fehle an einer Gesamtwürdigung aller Umstände, welche die Strafkammer jedoch ersichtlich vorgenommen hat.

2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt schließlich keine Lücke in den Feststellungen zur inneren Tatseite vor.

Das Tatbild ist durch gewaltsames zu Boden-Ziehen der Geschädigten mit Aufschlagen des Hinterkopfs, deren Hilferufe und Tritt gegen den Oberschenkel des Angeklagten zur Abwendung des Oralverkehrs, das anschließende Niederdrücken der Geschädigten durch den Angeklagten und die Durchführung des Geschlechtsverkehrs ohne Rücksicht auf ihr Flehen gekennzeichnet. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannt hat, ohne dass dies weiterer Erläuterungen bedurfte.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 15.10.2013