BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 405/14
DRsp Nr. 2014/17029
Anforderungen an die Ermittlung des Strafrahmens
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf der schwer nachvollziehbaren Strafrahmenfindung beruht der an der unveränderten Mindeststrafe orientierte Strafausspruch nicht.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.05.2014
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