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BGH - Entscheidung vom 22.10.2014

5 StR 405/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 405/14

DRsp Nr. 2014/17029

Anforderungen an die Ermittlung des Strafrahmens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf der schwer nachvollziehbaren Strafrahmenfindung beruht der an der unveränderten Mindeststrafe orientierte Strafausspruch nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.05.2014