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BGH - Entscheidung vom 18.11.2014

4 StR 505/14

Normen:
StGB § 51 Abs. 1 S. 1
StGB § 67 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 4 StR 505/14

DRsp Nr. 2015/71

Anforderungen an die Bestimmung der Dauer eines Vorwegvollzugs

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 5. August 2014 dahin abgeändert, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 1 S. 1; StGB § 67 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate und eine Woche der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zu der Unterbringungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Strafe ist für sich genommen rechtlich bedenkenfrei. Jedoch hat das Landgericht die Dauer des Vorwegvollzugs fehlerhaft bestimmt.

Es hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der gemäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB , weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 654/13 mwN). Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein Vorwegvollzug von einem Jahr anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen.

2. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 05.08.2014