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BGH - Entscheidung vom 27.06.2014

VI ZR 522/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.06.2014 - Aktenzeichen VI ZR 522/13

DRsp Nr. 2014/11303

Anforderungen an das Gericht zur Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 2. Juni 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der

Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 65/13
Vorinstanz: LG Köln, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 525/12