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BGH - Entscheidung vom 05.05.2014

AnwZ (Brfg) 51/12

Normen:
FAO § 5 S. 1 Buchst. m) und S. 2
FAO § 14f

BGH, Urteil vom 05.05.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/12

DRsp Nr. 2014/8961

Anerkennung und Gewichtung von Fällen für die Fachanwaltsbezeichnung Erbrecht

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. April 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FAO § 5 S. 1 Buchst. m) und S. 2; FAO § 14f;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 30. August 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 beantragte er bei der seinerzeit für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer B. , ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu gestatten. Der gemeinsame Fachausschuss für Erbrecht der Rechtsanwaltskammern B. , C. und O. schlug vor, den Antrag abzulehnen, weil die besonderen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen seien. Der bereits vorbereitete ablehnende Bescheid wurde nicht versandt, weil der Kläger seine Kanzlei in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verlegt hatte. Der zuständige Fachanwaltsausschuss der Beklagten beschloss am 10. September 2008, den Antrag erneut sachlich zu prüfen. Der Berichterstatter beanstandete die Fallliste und forderte anonymisierte Arbeitsproben an. Als der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte er eine Ausschlussfrist von einem Monat. Der Kläger ließ mitteilen, die Arbeitsproben könnten nicht vorgelegt werden, und um Prüfung bitten, ob die im Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer B. vorgelegten Arbeitsproben ausreichten. Wegen einer Erkrankung des Klägers wurde auf dessen Antrag vom 5. Januar 2009 hin das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederaufnahme erklärte der Kläger, nach mehreren Kanzleiwechseln sei die Vorlage weiterer Arbeitsproben nicht mehr möglich. Der Fachanwaltsausschuss beschloss daraufhin, die Zurückweisung des Antrags vorzuschlagen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Ausschuss halte 15 rechtsförmliche Verfahren und fünf Erbscheinsanträge (lfd. Nrn. 16, 17, 18, 20, 22) für anerkennungsfähig, nicht jedoch die außergerichtlichen Fälle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. Dezember 2010 zu gestatten, die Zusatzbezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu führen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO ). Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufungsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. a BRAO bestimmt sind. Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. Die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung werden in der aufgrund § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. b BRAO erlassenen Fachanwaltsordnung geregelt. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Erbrecht setzt voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren, davon höchstens zehn Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Die Fälle müssen sich gemäß § 5 Satz 1 lit. m Satz 2 FAO in der hier nach § 16 FAO maßgeblichen Fassung vom 1. Juli 2006 auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen. Hierbei handelt es sich um die Bereiche materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht (Nr. 1), internationales Privatrecht im Erbrecht (Nr. 2), vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung (Nr. 3), Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft (Nr. 4) sowie steuerliche Bezüge zum Erbrecht (Nr. 5).

2. Die besonderen praktischen Erfahrungen hat der Kläger nicht nachgewiesen. Die zwingend vorgeschriebene Zahl von 20 rechtsförmlichen Verfahren ist nicht erreicht. Der Kläger hat eine nicht untergliederte Fallliste vorgelegt, die 89 Fälle enthält. Die Fälle mit den laufenden Nummern 1 bis 24 sind mit einem gerichtlichen Aktenzeichen versehen, sollen also rechtsförmliche Verfahren darstellen. Folgende Fälle können jedoch nicht anerkannt werden:

a) Der Fall 13 wird in der Liste wie folgt beschrieben: "Aus einem Erbvertrag/gemischter Schenkung mit Leibrentenverpflichtung wird neben der Rückforderung gem. § 531 II BGB hilfsweise Anspruch Leibrente, der fällig und teilweise nicht preisindiziert, teilweise gar nicht mehr gezahlt wurde, verfolgt." Für eine Anerkennung des Verfahrens als Erbrechtsfall müsste im Referenzzeitraum eine Frage aus dem in § 14f FAO a.F. näher beschriebenen Fachgebiet des Erbrechts bearbeitet worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 13). Das ist jedoch nicht der Fall. Ausweislich der vom Kläger als Arbeitsprobe vorgelegten Schriftsätze ging es ausschließlich um die Berechnung und die Zahlung einer Leibrente.

b) Der Fall 18 wird in der Liste wie folgt beschrieben: "Einwendungen gegen Erbschein, Testamentsanfechtung wegen nochmaliger Verfügung trotz vorheriger Bindung in Berliner Testament mit ausgeschlossener Abänderungsbefugnis." Nach den als Arbeitsprobe vorgelegten Schriftsätzen hat der Kläger mit der Mandantschaft und mit dem Anwalt des Gegners korrespondiert, nicht jedoch die Mandantin in einem rechtsförmlichen Verfahren vertreten.

c) Der Fall 19 wird in der Liste wie folgt beschrieben: "Umfassende Beratung und Verhandlung mit Insolvenzverwalter und Nachlassgläubigern wegen Verbindlichkeiten, Aus- und Absonderungsrechten der Erben etc.". Hier ist der Kläger nicht im Nachlassinsolvenzverfahren tätig geworden. Die als Arbeitsprobe vorgelegte Korrespondenz mit der Zwangsversteigerungsabteilung eines Amtsgerichts befasst sich nicht mit erbrechtlichen Fragen. Es geht vielmehr nur um Fragen der allgemeinen Zwangsversteigerung eines Grundstücks.

d) Der Fall 21 wird in der Liste wie folgt beschrieben: "Seit 1943 Vermisster musste für tot erklärt werden, um die Erbfolge im Streit um Erbschein zweifelsfrei klären zu können." Das Verfahren, in dem eine vermisste Person für tot erklärt wird, hat keinen erbrechtlichen Bezug. Dass der Kläger auch im Erbscheinsverfahren tätig geworden ist, hat er nicht dargelegt.

e) Hinsichtlich des Falles 22, welcher der Beschreibung nach ein Erbscheinsverfahren betraf, hat der Kläger (ebenso wie hinsichtlich des Falles 21) trotz Aufforderung des Berichterstatters in dem gemeinsamen Ausschuss für Erbrecht der Rechtsanwaltskammern B. , C. und O. vom 3. November 2006, dessen erneuter Aufforderung gemäß Schreiben vom 3. August 2007, auf welche der Kläger nicht geantwortet hat, und der Aufforderung des Berichterstatters des Fachanwaltsausschusses Erbrecht der Beklagten keine Arbeitsproben vorgelegt, so dass eine Überprüfung nicht möglich ist.

f) Der Fall 23 wird in der Liste wie folgt beschrieben: "Erbschaftsannahme mit fehlender Todeserklärung des Zwischenerben, welche zur Anfechtung der Annahmeerklärung führte. Die Annahmeerklärung wurde aufgrund irrtümlicher Nichtbeachtung der Frist angefochten." Auch hier ist der Kläger nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren tätig geworden. Als Arbeitsprobe hat der Kläger hier einen an das zuständige Nachlassgericht gerichteten Schriftsatz vorgelegt, in welchem es heißt, der Mandant werde die Erbschaft ausschlagen und die entsprechende Erklärung selbst gegenüber dem Nachlassgericht abgeben. Das Schreiben selbst verhält sich über eine Anwaltsrechnung, vermutlich die Vergütung eines Betreuers oder Nachlasspflegers. Die weiter vorgelegten Schreiben an das Hauptzollamt, an die Strafabteilung eines Amtsgerichts, an die Zwangsvollstreckungsabteilung eines anderen Amtsgerichts sowie an ein Sachverständigenbüro betreffen kein rechtförmliches Verfahren.

g) Die danach anzuerkennenden Fälle sind jeweils mit dem Faktor 1,0 zu gewichten (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 35). Anhaltspunkte für eine Höhergewichtung (§ 5 Satz 3 FAO a.F.) sind nicht dargetan und aus der Akte nicht ersichtlich.

3. Auf die vom Anwaltsgerichtshof in den Vordergrund gerückte Frage nach der Zulässigkeit der Anforderung weiterer Arbeitsproben durch den Berichterstatter des Fachanwaltsausschusses Erbrecht der Beklagten gemäß Schreiben vom 26. September 2008 kommt es nicht an. Dem Berichterstatter ist ein Fehler unterlaufen, weil er die bereits vorgelegten Arbeitsproben übersehen hat. Die Auswertung der Fallliste und der Arbeitsproben ergibt jedoch, dass die notwendige Anzahl von 20 Fällen in einem rechtsförmlichen Verfahren nicht erreicht ist. Darauf, dass der Anwaltsgerichtshof allenfalls ein Bescheidungsurteil, nicht aber ein Verpflichtungsurteil hätte erlassen dürfen, kommt es nicht an.

4. Die ungewöhnlich lange Dauer des Verwaltungsverfahrens führt nicht dazu, dass der Kläger die Fachanwaltsbezeichnung führen darf, obwohl er den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen nicht nachgewiesen hat. Überdies haben weder die Rechtsanwaltskammer B. noch die Beklagte das Verfahren in unzumutbarer Weise verzögert und dem Kläger dadurch den Nachweis der praktischen Erfahrung erschwert.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG . In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Verkündet am: 5. Mai 2014

Vorinstanz: AGH Berlin, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 2/11