Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.01.2014

5 StR 393/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 393/13

DRsp Nr. 2014/3344

Änderung des Schuldspruchs

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. August 2013)

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen schuldig ist;

b)

im Strafausspruch im Fall II.37 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt.

2.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 03.05.2013