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BGH - Entscheidung vom 24.11.2014

NotZ(Brfg) 7/14

Normen:
BNotO (a.F.) § 6 Abs. 3
BNotO a.F. § 6 Abs. 3
BNotO § 6 Abs. 3

Fundstellen:
DB 2015, 7
MDR 2015, 676

BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 7/14

DRsp Nr. 2015/4677

Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber als ein die Beendigung eines Besetzungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund

Da Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist grundsätzlich ein die Beendigung eines Besetzungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 6 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit Juli 2001 als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätig.

Er bewarb sich auf eine der im Justizministerialblatt des Landes Hessen vom 1. Juli 2010 vom Beklagten ausgeschriebenen 47 Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main. Von den ursprünglich 69 Bewerbern verblieben nach drei Rücknahmen noch 66 Bewerber. Von denen erfüllten 15 die gestellten Voraussetzungen nicht. Für die danach verbliebenen Bewerber ermittelte der Beklagte eine Punktzahl für die Reihenfolge der Auswahl gemäß § 6 Abs. 3 BNotO (a.F.) i.V.m. Abschnitt A.II.3. des Runderlasses des Hessisches Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 26. Oktober 2009 (JMBl. 2009 Nr. 12 vom 1. Dezember 2009, S. 563 ff.). Nach dieser Berechnung stand der Kläger an Rangstelle 51. Die Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Vergabe berücksichtigt werden sollten, erhielten eine vorläufige Zusage.

Die übrigen Bewerber/innen wurden schriftlich darüber informiert, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Der Kläger erhielt ein entsprechendes Schreiben mit Datum vom 5. August 2011. Aus diesem ergibt sich, dass dem Kläger 50 Mitbewerber/innen vorgehen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich gemäß § 6 Abs. 3 BNotO die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern nach der persönlichen und der mit einer Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit ergebe. Nach der Reihenfolge der Punktzahl aller Bewerber gingen dem Kläger 50 Bewerbungen vor. Der Bewerber auf der Rangstelle 47 hatte eine Punktzahl von 79,45 und der auf Rangstelle 50 eine solche von 63,35 Punkten erzielt. Von dem Kläger selbst waren 56,7 Punkte erreicht worden. Das Schreiben hat der Kläger nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen.

Nachdem drei nicht berücksichtigte Bewerberinnen bzw. Bewerber gegen die Bekanntgabe der beabsichtigten Stellenbesetzungen mit Konkurrentenklagen gerichtlich vorgegangen waren, bestellte der Beklagte zunächst 40 Bewerber/innen, bei denen die Auswahlentscheidung nicht streitbefangen war. Nach dem Abschluss der Verfahren über die Konkurrentenklagen bestellte der Beklagte insgesamt noch sechs weitere Bewerber/innen, die sämtlich eine höhere Punktzahl als der Kläger aufwiesen. Die letzte Bestellung aufgrund der Ausschreibung vom 1. Juli 2010 erfolgte zu Jahresbeginn 2013. Eine ausgeschriebene Stelle blieb unbesetzt.

Der Beklagte brach nach der letzten, 46. Bestellung das Besetzungsverfahren ab. Die dafür maßgeblichen Gründe wurden in einem Vermerk vom 7. Februar 2013 festgehalten. Die Entscheidung über den Abbruch wurde dem Kläger durch Schreiben des Beklagten vom 8. Februar 2013 mitgeteilt. Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine der im Justizministerialblatt für das Land Hessen vom 1. Juli 2010 für den Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main ausgeschriebenen 47 Notarstellen zuzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag, die Berufung zuzulassen.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung besteht nicht.

1. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77 , 83 Rn. 52; BVerfGE 125, 104 , 140 Rn. 96; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, [...] Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, [...] Rn. 36). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, [...] Rn. 40).

An diesen Grundsätzen gemessen, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuweisung einer der durch Ausschreibung vom 7. Juli 2010 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main zusteht, anhand der ständigen Rechtsprechung des Senats über das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 ff.) beurteilt. Unter Übernahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht danach dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den Dienstherrn nicht, die Stelle mit einem der ursprünglich ausgefallenen Bewerber zu besetzen. Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 4; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 ; BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. mwN und BVerwG, NVwZ-RR 2000, 172 Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24). Unsachlich sind dabei solche Gründe, die nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens das Ziel verfolgt wird, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwGE 141, 361 Rn. 27 und BVerwG, NVwZ-RR 2000, 172 , Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, aaO).

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Besetzung der Amtsstellen der Notare und der Notarassessoren. Auch insoweit ist die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 2/12, aaO Rn. 5; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13 aaO Rn. 7). Als sachliche Gründe sind dabei solche anzusehen, die entweder aus § 4 BNotO oder aus den §§ 5 bis 7 BNotO abgeleitet werden können. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann allerdings nur dann rechtmäßig sein, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen, jedoch auch durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerwGE 141, 361 Rn. 28; BVerfG, NVwZ 2012, 366 Rn. 23).

b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Abbruch des hier gegenständlichen Besetzungsverfahrens zeigt keine den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) ausfüllende Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.

aa) Das Oberlandesgericht hat zutreffend einen sachlichen Grund für die Beendigung des Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahrens trotz einer noch offenen Notarstelle darin gesehen, dass im Sinne der Bestenauslese der Beklagte durch eine neue Ausschreibung eine größere Anzahl von geeigneten Bewerbern als den im früheren Bewerbungsverfahren allein noch verbliebenen Kläger gewinnen wollte. Der Beklagte hat mit seinen Erwägungen erkennbar auf die fachliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 3 BNotO (a.F.) abgestellt und sich dabei an den durch die nach Maßgabe des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 26. Oktober 2009 (JMBl. 2009 Nr. 12 vom 1. Dezember 2009, S. 563 ff.) ermittelten Punktwerten orientiert. Das Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist als aus § 6 Abs. 3 BNotO (a.F.) abgeleitet, grundsätzlich ein die Beendigung eines Bewerbungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund. Die in Abschnitt A.II.3. des genannten Runderlasses aufgeführten Kriterien für die Bestimmung der jeweiligen Punktzahl der Bewerber sind selbst Ausdruck der für die Beurteilung der (fachlichen) Eignung der Bewerbung für eine Notarstelle maßgeblichen Kriterien. Dass der Beklagte das durch die Ausschreibung vom Juli 2010 begonnene Besetzungsverfahren nach Besetzung von 46 der 47 ausgeschriebenen Stellen im Hinblick auf eine nicht ausreichende Punktzahl des Klägers als letztem verbliebenen Bewerber beendet hat, ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Bei der an der fachlichen Eignung ausgerichteten Ausübung seines organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens durfte der Beklagte - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - auch berücksichtigen, dass der Kläger mit der von ihm erreichten, in der Berechnung nicht beanstandeten Punktzahl sehr deutlich hinter dem ursprünglich auf Rangstelle 47 befindlichen Bewerber und immer noch deutlich hinter demjenigen auf der Rangstelle 50 zurückblieb. Unsachliche und leistungsfremde Erwägungen sind darin nicht zu erkennen.

bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Oberlandesgericht rechtlich zutreffend auch eine aus dem Schreiben vom 5. August 2011 resultierende Bindung des Beklagten verneint, die sein organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen bei der Entscheidung über die Beendigung des Bewerbungsverfahrens einschränken oder gar auf Null reduzieren würde.

Der Kläger geht bereits von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus. Wie bereits dargelegt, zwingt die Ausschreibung einer Stelle den ausschreibenden Dienstherrn nicht, die Stelle mit einem der ursprünglich ausgefallenen Bewerber zu besetzen. Er ist vielmehr berechtigt, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von der ursprünglich geplanten Stellenbesetzung abzusehen.

Fraglich ist damit allein die fehlerfreie Ausübung des angesprochenen organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens über die Beendigung des Auswahlverfahrens und nicht (mehr) diejenige hinsichtlich des bei der Stellenbesetzung zu beachtenden Auswahlermessens. Angesichts der dem Ausschreibenden jederzeit bei Vorliegen eines sachlichen Grundes offen stehenden Möglichkeit des Abbruchs des Besetzungsverfahrens wird insoweit ohnehin kaum jemals eine vorherige Verhaltensweise des Ausschreibenden eine Einschränkung seines Ermessens über den Abbruch des Besetzungsverfahrens herbeiführen können. Umgekehrt kann auf Seiten der nicht berücksichtigten Bewerber im Grundsatz kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des Besetzungsverfahrens bis zur Ausschöpfung sämtlicher ausgeschriebener Stellen entstehen. Es besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung der vorbeschriebenen Ermessensentscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 5. August 2011. Dieses enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte allgemein oder allein im Verhältnis zum Kläger seiner Ermessensentscheidung, sachlich begründet das Besetzungsverfahren jederzeit beenden zu können, begeben hätte. Der Inhalt des Schreibens erschöpft sich in der Mitteilung, nach der anhand des Punktwertes ermittelten Reihung des Bewerberkreises könne der Kläger bei der Besetzung nicht berücksichtigt werden. Der weitere Hinweis auf das Fehlen von Umständen, die den Beklagten zu einem Abweichen bei der Besetzung von der durch die Punktwerte erstellten Reihung veranlasst hätten, lässt ebenfalls nicht auf irgendeine Bindungswirkung im Hinblick auf einen Verzicht auf den sonst zulässigen Abbruch des Bewerbungsverfahrens schließen. Soweit der Kläger darauf abstellt, der Beklagte habe mit dem fraglichen Schreiben eine bindende Bewertung der Eignung der Bewerber vorgenommen, verfehlt er aus den bereits dargelegten Gründen den relevanten rechtlichen Maßstab.

Erst recht lässt sich das Schreiben nicht als eine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG des Beklagten deuten, bei Wegfall vorgehender Bewerber und Vorhandensein wenigstens noch einer ausgeschriebenen Notarstelle den Kläger zum Notar zu bestellen. Es enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Zusage des Erlasses eines derartigen Verwaltungsakts. Umgekehrt kann dem Schreiben auch keine Zusicherung entnommen werden, auf den Abbruch des Bewerbungsverfahrens trotz sachlichen Grundes dafür zu verzichten.

cc) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die das Ermessen des Beklagten, das Bewerbungsverfahren abzubrechen, hätten einschränken können. Das Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Februar 2013 war den bis dahin noch schwebenden Konkurrentenklageverfahren geschuldet.

dd) Die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Besetzungsverfahrens folgt auch nicht aus einer unzureichenden Information des Klägers durch den Beklagten darüber. Dieser hat den Kläger vielmehr rechtzeitig auf schriftlichem Weg über die getroffene Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

2. Auch der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ist nicht gegeben.

Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (BVerfG NVwZ 2010, 434 , 641; BVerwG NVwZ 2005, 709 ; Dietz, in Gärditz, VwGO , § 124 Rn. 40 mwN). Diese Voraussetzungen sind gerade nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist (Dietz aaO). So verhält es sich aber hier. Aus den bereits dargelegten Gründen kommt es für die Entscheidung über die Klage allein auf das Vorliegen der in der Rechtsprechung des Senats geklärten Voraussetzungen für das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund an.

3. Der von dem Kläger benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) ist bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 6/11, ZNotP 2012, 77 Rn. 5).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO .

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Not 1/13
Fundstellen
DB 2015, 7
MDR 2015, 676