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BGH - Entscheidung vom 29.04.2014

VI ZR 243/10

Normen:
ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen VI ZR 243/10

DRsp Nr. 2014/7516

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 17. August 2011 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 beteiligten Richter wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1 ; ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2011 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger in mehreren Schriftsätzen Gegenvorstellungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 17. August 2011 hat er "die PKH abweisenden Mitglieder des Senats" als befangen abgelehnt, weil diese eine vom Kläger für erheblich gehaltene Beweisfrage nicht gestellt hätten und "blind" dem Berufungssenat und dessen Fehlurteil gefolgt seien.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZB 85/08, Rn. 3, [...]; BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772; NJW-RR 2008, 72 , 73).

2. Soweit das Ablehnungsgesuch den Richter am Bundesgerichtshof Zoll betrifft, ist es als unzulässig zurückzuweisen, weil der abgelehnte Richter mit dem Ablauf des 31. Januar 2014 infolge des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 Abs. 1 ZPO ), ist darauf gerichtet, eine weitere Mitwirkung des befangenen Richters zu verhindern. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, weil er durch Eintritt in den Ruhestand aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 10, und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, [...], jeweils mwN).

3. Soweit das Ablehnungsgesuch die übrigen an der Entscheidung vom 11. Juni 2011 beteiligten Richter betrifft, ist es unzulässig, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56, vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789 , und vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, [...]).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 125/97
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 26/10