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BGH - Entscheidung vom 30.09.2014

3 StR 411/14

Normen:
StGB § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 3 StR 411/14

DRsp Nr. 2014/17189

Abgrenzung einer Anhörungsrüge von einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. September 2014 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

StGB § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. April 2014 mit Beschluss vom 16. September 1914 gemäß § 349 Abs. 2 StGB verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 25. September 2014, in denen er mitteilt, gegen die Entscheidung "anzugehen" und eine Bewährungsstrafe anzustreben. Dass der Senat bei seiner Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht habe, behauptet der Verurteilte nicht. Der Senat sieht in der Eingabe daher keine Anhörungsrüge nach § 356a StPO , sondern eine Gegenvorstellung. Diese ist allerdings unzulässig.

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch KK-Gericke, StPO , 7. Aufl., § 349 Rn. 46 mwN).

Vorinstanz: BGH, vom 16.09.2014