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BGH - Entscheidung vom 07.05.2014

5 StR 141/14

Normen:
StGB § 22
StGB § 23
StGB § 24
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4
StGB § 249 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 253
StGB § 255

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 5 StR 141/14

DRsp Nr. 2014/8753

Abgrenzung des fehlgeschlagenen Versuchs vom unbeendeten Versuch i.R.d. Prüfung des Rücktritts vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 22 ; StGB § 23 ; StGB § 24 ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ; StGB § 249 Abs. 1 ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB § 253 ; StGB § 255 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts Erfolg.

1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 249 Abs. 1 , 250 Abs. 2 Nr. 1 , 253 , 255, 22, 23 StGB hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte gemäß § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung zurückgetreten ist, obwohl sich eine Erörterung dieser Frage nach den hierzu getroffenen Feststellungen hätte aufdrängen müssen.

Danach verschafften sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte E. gewaltsam Zutritt zur Wohnung des Geschädigten St. , indem ihm der Angeklagte nach dem Öffnen der Wohnungstür mit der Faust kräftig ins Gesicht schlug. Der Angeklagte hatte dabei eine Machete gezückt, E. war mit einem Messer bewaffnet. Der Angeklagte drängte den Geschädigten St. in das Wohnzimmer, in dem sich noch dessen Bekannter, der weitere Geschädigte B. , befand. Der Angeklagte verlangte von beiden, die Fenster zu schließen und die Rollläden herunter zu lassen, was sie aus Angst vor dem Angeklagten und seinem Komplizen taten. Sodann stürzte sich der Angeklagte auf den Geschädigten B. und schlug mit dem Griff der Machete massiv auf ihn ein. Der an der Wohnzimmertür postierte E. sorgte dabei mit gezücktem Messer dafür, dass es zu keinem Fluchtversuch der Geschädigten kam. Der Angeklagte und E. erklärten, dass sie auf der Suche nach zwei Bekannten des Geschädigten St. seien, die ihnen Geld schuldeten, und fragten wiederholt, wo diese zu finden seien. Der Angeklagte schlug währenddessen wahllos mit dem Knauf der Machete auf beide Geschädigte ein. Von dem Geschädigten B. , dem er die Klinge der Machete mehrfach so gegen den Hals drückte, dass dieser um sein Leben fürchtete, forderte er die Herausgabe von Bargeld. Auch stieß er mehrfach die Drohung aus, beide Geschädigte umzubringen und darüber hinaus ihre Familien heimzusuchen. Im weiteren Verlauf verlangte der Angeklagte von dem Geschädigten St. , dass dieser aus dem Datenspeicher seines Mobiltelefons die Rufnummern der beiden gesuchten Bekannten heraussuche und ihm aufschreibe; St. kam dieser Aufforderung nach. Nachdem der Angeklagte die Geschädigten weiterhin bedroht, gedemütigt und geschlagen hatte, verließ er schließlich mit E. die Wohnung, der - unbemerkt von dem Angeklagten - das Portemonnaie des Geschädigten St. und dessen Mobiltelefon an sich genommen hatte.

Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, weshalb der Angeklagte seine gegenüber dem Geschädigten B. erhobene Geldforderung nicht weiterverfolgt hat. Insbesondere belegen sie nicht, dass der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung fehlgeschlagen und damit ein Rücktritt des Angeklagten vom (unbeendeten) Versuch dieser Tat ausgeschlossen war. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Taterfolg aus der Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird. War der Täter hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt er die Ausführung seiner Tat noch für möglich, liegt ein unbeendeter und kein fehlgeschlagener Versuch vor. Entscheidend ist dabei die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91 ; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239 ).

Zu dem für die Abgrenzung eines fehlgeschlagenen von einem unbeendeten Versuch maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten im Zeitpunkt seiner letztmaligen Bedrohung des Geschädigten B. mit der Machete verhält sich das Urteil nicht. Es beschreibt keine Verhaltensweisen des Angeklagten, denen sich entnehmen ließe, dass er die Vergeblichkeit seiner Bemühungen um das Abpressen von Bargeld erkannt hätte. Somit bleibt offen, ob der Angeklagte freiwillig nach § 24 StGB vom Erpressungsversuch zurückgetreten ist.

2. Der Darlegungs- und Erörterungsmangel nötigt insgesamt zur Aufhebung des Urteils, wenngleich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB , die bei dem Hintergrund der Gewaltaktion des Angeklagten und seines Mittäters ersichtlich den Schwerpunkt des begangenen Unrechts bildet, rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.12.2013