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BVerwG - Entscheidung vom 30.05.2013

3 PKH 10.13 (3 PKH 14.12; 3 B 76.12)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 3 PKH 10.13 (3 PKH 14.12; 3 B 76.12)

DRsp Nr. 2013/15779

Zurückweisung der Anhörungsrüge i.R. der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. April 2013 - BVerwG 3 PKH 14.12 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Rügeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 14. Mai 2013 ist offensichtlich missbräuchlich. Es richtet sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen den beschlussfassenden Spruchkörper als solchen und wird mit Vorwürfen begründet, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Der Kläger räumt ein, dass der Senat im Beschluss vom 22. April 2013 die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte und vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bestätigte Rechtsprechung zugrunde gelegt und unter dem Blickwinkel der Argumente des Klägers geprüft hat. Es ist offensichtlich verfehlt, allein aus dem Umstand, dass der Senat der Ansicht des Klägers nicht folgt, auf eine willkürliche, den Kläger aus unsachlichen Gründen benachteiligende Sachbehandlung schließen zu wollen. Der Senat ist daher befugt, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Ablehnung zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -NJW 2007, 3771 <3772>; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 8 B 82.10 - [...] Rn. 7 m.w.N.).

2. Mit seiner sinngemäß erhobenen Anhörungsrüge zeigt der Kläger nicht auf, dass der Senat bei der Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO . Eine solche Verletzung folgt nicht allein daraus, dass sich ein Gericht der Argumentation eines Beschwerdeführers nicht anschließt. Sind die zur Begründung seiner Beschwerde aufgeworfenen Fragen - wie hier - höchstrichterlich geklärt, so kann die Grundsatzbeschwerde nur unter sehr engen Voraussetzungen Erfolg haben. Das gilt besonders für die vom Kläger angesprochenen Rechtsfragen, zu deren entscheidungserheblichem Gehalt seit nunmehr mehreren Jahrzehnten in zahlreichen Gerichtsverfahren in Würdigung ähnlichen Parteivorbringens erwogen worden ist, wie sie nach den einschlägigen Gesetzen zu beantworten sind. Angesichts dieser Klärung, die nicht zuletzt vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt worden ist (vgl. EGMR , Große Kammer, Entscheidung vom 2. März 2005 - 71916/01 u.a. - NJW 2005, 2530 = DVBl 2005, 831 ; ebenso die 5. Sektion, Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - 2725/04 -[...]), bietet das Vorbringen des Klägers nichts, was Anlass zu neuen Erwägungen oder gar zu einer Abänderung der gefestigten Rechtsprechung geben würde. Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, dass der Senat sein Vorbringen falsch verstanden oder übergangen hat.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anhörungsrüge aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: BVerwG, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 PKH 14.12