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BVerwG - Entscheidung vom 01.07.2013

10 B 4.13 (10 C 6.13)

Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 10 B 4.13 (10 C 6.13)

DRsp Nr. 2013/18051

Zulassung der Revision wegen Abweichung einer Entscheidung von einem höchstrichterlichen Rechtssatz im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

Das Berufungsurteil weicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt als Voraussetzung für die Feststellung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ab, wie die Beschwerde zutreffend rügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ersichtlich den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genügt, dass im Herkunftsstaat des Ausländers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt (UA S. 7), es für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr aber keiner Feststellungen zur Gefahrendichte bedarf, die jedenfalls auch eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu umfassen hat. Das Berufungsurteil setzt sich damit zu einem Rechtssatz der von der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - (BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38) und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - (Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58) in Widerspruch.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dieser Abweichung.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 B 12.30349