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BVerwG - Entscheidung vom 05.03.2013

4 B 40.12 (4 C 1.13)

Normen:
BauGB § 39
BauGB § 42

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 4 B 40.12 (4 C 1.13)

DRsp Nr. 2013/14563

Vorliegen von Entschädigungsansprüchen i.R.d. Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie durch nachfolgende Änderungen des Raumordnungsprogramms

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Mai 2012 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 300 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 39 ; BauGB § 42 ;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob im Falle der Aufhebung eines durch ein Regionales Raumordnungsprogramm festgesetzten Vorrangstandortes für Windenergie durch nachfolgende Änderungen dieses Raumordnungsprogramms Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff., insbesondere § 42 BauGB ausgelöst werden, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung über die Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis im Rahmen der Abwägung bei einem Bebauungsplan: Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 = [...] Rn. 5).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 265/10