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BVerwG - Entscheidung vom 23.05.2013

10 B 3.13

Normen:
VwGO § 146
VwGO § 154 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 10 B 3.13

DRsp Nr. 2013/14980

Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 146 ; VwGO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Der Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2013 mit dem Antrag, die durch den Beschluss des Senats vom 30. April 2013 beschiedene, mit Schriftsatz vom 22. April 2013 erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2013 als "erneute Beschwerde (§ 146 VwGO )" zu behandeln, ist nicht als Umdeutung der Eingabe vom 22. April 2013, sondern als eigenständige, erneute Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2013 zu werten. Diese neuerliche Beschwerde ist schon aus den Gründen des Beschlusses vom 16. April 2013 zu verwerfen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers irrt zudem, wenn sie der herangezogenen Kommentarstelle eine unbeschränkte Beschwerdewiederholungsmöglichkeit entnimmt; bei einer als unzulässig verworfenen Beschwerde besteht die Wiederholungsmöglichkeit nur bei Vermeidung des früheren prozessualen Mangels (und innerhalb einer etwa laufenden Beschwerdefrist). Weiteren unzulässigen Beschwerden und Eingaben dürfte zudem das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Erhebung einer Festgebühr (KV 5502 zum GKG ) nicht erforderlich. Der Kläger wird zu prüfen haben, inwieweit er in Bezug auf die von ihm zu tragenden Gerichtskosten von seiner Prozessbevollmächtigten wegen unrichtiger Sachbehandlung Freistellung bzw. Ersatz verlangen kann.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH