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BVerwG - Entscheidung vom 17.04.2013

5 B 17.13

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 133 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 5 B 17.13

DRsp Nr. 2013/14103

Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Januar 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. März 2013 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden (§ 67 Abs. 4 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 02.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VG 29 K 237.11