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BVerwG - Entscheidung vom 30.01.2013

9 B 51.12

Normen:
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 9 B 51.12

DRsp Nr. 2013/3374

Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 264,20 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2012 mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 50/12