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BVerwG - Entscheidung vom 04.02.2013

5 B 90.12 (5 C 6.13)

Normen:
BAföG § 21 Abs. 2
BAföG § 24 Abs. 3
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 5 B 90.12 (5 C 6.13)

DRsp Nr. 2013/3798

Revision bzgl. der Frage der richtigen Ermittlung der Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung i.S.d. § 21 Abs. 2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen und darauf beruhenden Aktualisierungsanträgen i.S.v. 24 Abs. 3 BAföG

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. September 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

BAföG § 21 Abs. 2 ; BAföG § 24 Abs. 3 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der richtigen Ermittlung der Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen und darauf beruhenden Aktualisierungsanträgen im Sinne von § 24 Abs. 3 BAföG zu klären.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 486/12