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BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2013

10 B 13.13

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 10 B 13.13

DRsp Nr. 2013/18062

Notwendigkeit der Einhaltung der Beschwerdefrist für die Zulässigkeit der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 24. Juni 2013 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 28/12