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BVerwG - Entscheidung vom 02.01.2013

2 B 46.12 (2 C 1.13)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
LDG NRW § 67 S. 1

Fundstellen:
AuR 2013, 104

BVerwG, Beschluss vom 02.01.2013 - Aktenzeichen 2 B 46.12 (2 C 1.13)

DRsp Nr. 2013/1473

Klärungsbedürftigkeit der Auswirkungen der Rechtsprechung des EGM zum Streikrecht für Angehörige des öffentlichen Dienstes auf das betreffende Beamtenrecht

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. März 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; LDG NRW § 67 S. 1;

Gründe

Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , § 67 Satz 1 LDG NRW hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Streikrecht für Angehörige des öffentlichen Dienstes (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - NZA 2010, 1423) Bedeutung für die Geltung des verfassungsrechtlichen Streikverbots für Beamte oder für die disziplinarrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen das Streikverbot zukommt.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen A 317/11
Fundstellen
AuR 2013, 104