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BVerwG - Entscheidung vom 20.12.2013

2 B 74.12 (2 C 50.13)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
SächsDG § 70

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 2 B 74.12 (2 C 50.13)

DRsp Nr. 2014/1812

Klärung der Einordnung außerdienstlichen strafbaren Fehlverhaltens eines Polizeibeamten nach seiner Schwere in den Disziplinarmaßnahmenkatalog

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 4. Mai 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; SächsDG § 70;

Gründe

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , § 70 SächsDG hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Einordnung außerdienstlichen strafbaren Fehlverhaltens nach seiner Schwere in den Disziplinarmaßnahmekatalog beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich ein Polizeibeamter außerdienstlich strafbar gemacht hat.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 490/11