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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.2013

6 PB 16.12 (6 P 1.13)

Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2
BPersVG § 83 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 6 PB 16.12 (6 P 1.13)

DRsp Nr. 2013/2711

Informationsanspruch des Personalrats wegen Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2012 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen, hinsichtlich des Hauptantrages aber nur, soweit mit ihm die Feststellung des Bestehens eines Rechts auf lesenden Zugriff - unabhängig von der Dienstvereinbarung vom 18. Oktober 2006 - begehrt wird.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; BPersVG § 83 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zum Informationsanspruch des Personalrats wegen Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Stellung zu nehmen.

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG ).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 1500/11