BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 6 PB 16.12 (6 P 1.13)
Informationsanspruch des Personalrats wegen Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2012 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen, hinsichtlich des Hauptantrages aber nur, soweit mit ihm die Feststellung des Bestehens eines Rechts auf lesenden Zugriff - unabhängig von der Dienstvereinbarung vom 18. Oktober 2006 - begehrt wird.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zum Informationsanspruch des Personalrats wegen Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Stellung zu nehmen.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG ).