BVerwG, Beschluss vom 03.01.2013 - Aktenzeichen 8 C 1.13 (8 C 2.11)
Einstellung eines Revisionsverfahrens nach Zurücknahme der Revision
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 2. Januar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG .