BVerwG, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 6 B 1.13
DRsp Nr. 2013/3372
Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme der Beschwerde
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils vom 19. Dezember 2012 mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 10 A 2135/12
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