BVerwG, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 2 C 13.12
Einstellen des Revisionsverfahrens bei Rücknahme der Revision
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 47 046,96 € festgesetzt.
Gründe
Das Revisionsverfahren ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Beklagte seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. April 2012 mit Schreiben vom 8. März 2013 zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG .