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BVerwG - Entscheidung vom 11.03.2013

2 C 13.12

Normen:
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 2 C 13.12

DRsp Nr. 2013/5700

Einstellen des Revisionsverfahrens bei Rücknahme der Revision

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 47 046,96 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Das Revisionsverfahren ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Beklagte seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. April 2012 mit Schreiben vom 8. März 2013 zurückgenommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG .