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BVerwG - Entscheidung vom 28.03.2013

9 C 1.12

Normen:
VwGO § 118 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - Aktenzeichen 9 C 1.12

DRsp Nr. 2013/7155

Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit

Tenor

Der Tenor des am 30. Januar 2013 verkündeten Urteils wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:

Der Kläger zu 1) trägt 5/11 und die Beklagte 6/11 der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) und 1/11 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) für das erstinstanzliche Verfahren. Der Kläger zu 1) trägt 5/11 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren. Im Übrigen tragen der Kläger zu 1) und die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 1) 10/11 und die Beklagte 1/11.

Normenkette:

VwGO § 118 Abs. 1 ;

Gründe

Zur Begründung wird auf die Darlegung des Rechenganges in der gerichtlichen Verfügung vom 14. Februar 2013 Bezug genommen, den die Stellungnahme des Klägers zu 1) vom 15. Februar 2013 als solchen nicht in Frage stellt.