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BVerwG - Entscheidung vom 22.07.2013

5 B 51.13; 5 PKH 20.13

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 5 B 51.13; 5 PKH 20.13

DRsp Nr. 2013/19194

Begrenzung der durch die Beschwerde anzufechtenden Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte an das Bundesverwaltungsgericht auf die in § 152 Abs. 1 VwGO Genannten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2013 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dies ist dem Kläger bereits in dem angefochtenen Beschluss sowie dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 - 12 E 484/13 - zutreffend mitgeteilt worden. Zudem ist der Kläger hierauf durch das Schreiben des Senats vom 11. Juli 2013 hingewiesen worden. Von der aufgezeigten Möglichkeit der Beschwerderücknahme ist kein Gebrauch gemacht worden.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 E 388/13