Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 24.06.2013

9 B 49.12

Normen:
VwGO § 94

BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 9 B 49.12

DRsp Nr. 2013/17260

Aussetzung eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung eines anderen Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht bei Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO bis zum Abschluss des bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13.WI anhängigen Verfahrens, in dem über die vom Kläger begehrte Fortsetzung des Verfahrens 1 K 504/07.WI entschieden wird, ausgesetzt. Beide Verfahren wirken sich auch auf das anhängige Verfahren bei dem Bundesverwaltungsgericht aus.

Normenkette:

VwGO § 94 ;