BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 9 B 49.12
DRsp Nr. 2013/17260
Aussetzung eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung eines anderen Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht bei Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO bis zum Abschluss des bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13.WI anhängigen Verfahrens, in dem über die vom Kläger begehrte Fortsetzung des Verfahrens 1 K 504/07.WI entschieden wird, ausgesetzt. Beide Verfahren wirken sich auch auf das anhängige Verfahren bei dem Bundesverwaltungsgericht aus.
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