Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 24.07.2013

1 PKH 11.12 (1 B 17.12)

Normen:
ZPO § 124 Nr. 4
VwGO § 166

BVerwG, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 1 PKH 11.12 (1 B 17.12)

DRsp Nr. 2013/19528

Aufhebung von Prozesskostenhilfe aufgrund Nichtzahlung fälliger Raten

Tenor

Die dem Kläger mit Beschluss vom 15. August 2012 bewilligte Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ; VwGO § 166 ;

Gründe

Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 letztmalig an die Einzahlung der fälligen Raten erinnert wurde, ist bisher ein Zahlungseingang in der angeordneten Ratenhöhe nicht erfolgt.

Die letzte Einzahlung erfolgte im Februar 2013 und liegt damit mehr als drei Monate zurück, ohne dass der Zahlungsrückstand begründet worden wäre. Der Zahlungsrückstand beläuft sich auf 263,90 €. Nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2013 ist der Kläger ohne vollständig bekannte Adresse in die Türkei verzogen. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind daher erfüllt.

Die Prozesskostenhilfe wird daher gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

Die auf die Partei entfallenden Kosten werden gesondert durch die Gerichtskasse eingezogen.

Vorinstanz: VGH, - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 3/12