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BVerwG - Entscheidung vom 13.03.2013

2 B 114.12 (2 C 21.13)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BBesG § 46 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 2 B 114.12 (2 C 21.13)

DRsp Nr. 2013/6361

Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes bei einer sog. "Topfwirtschaft"

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. September 2012 wird aufgehoben.

Die Revision gegen das Berufungsurteil wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BBesG § 46 Abs. 1 ;

Gründe

Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der Frage geeignet, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei einer Stellenbewirtschaftung, bei der ohne feste Zuordnung von Dienstposten zu Planstellen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht (sog. "Topfwirtschaft"), die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen können und deshalb ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG in Betracht kommt.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 38.11