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BVerfG - Entscheidung vom 04.12.2013

1 BvQ 33/11

Normen:
RVG § 7 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 1 BvQ 33/11

DRsp Nr. 2014/3470

Gebühr eines Rechtsanwalts bei Geltendmachung eines Begehrens mehrerer Auftraggeber in demselben Verfahren

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 1 ;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.

Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG . Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 <255>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, [...] Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 107/10