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BGH - Entscheidung vom 09.04.2013

2 ARs 78/13

BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 78/13

DRsp Nr. 2013/7756

Zweckmäßigkeit einer Abgabe an das Gericht in Wohnortnähe des Angeklagten

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 28. November 2012 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung in der Sache (391) 2 Ju Js 371/09 (39/12) zuständig.

Gründe

Die Abgabe ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift wegen elf rechtlich selbständiger Taten nennt 24 Zeugen, die alle ihren Wohnsitz oder Dienstort in Berlin haben. Die Jugendgerichtshilfe des Bezirksamts Berlin-Mitte hat einen Bericht über den Angeklagten erstellt. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist durch eine Haftprüfung und durch die Eröffnungsentscheidung mit der Sache vertraut. Bei dieser Sachlage tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück.

Vorinstanz: AG Berlin-Tiergarten, vom 28.11.2012