BGH, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen VI ZR 269/12
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 5. Juni 2013 gegen das Senatsurteil vom 14. Mai 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision der Kläger das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über die Urteilsbegründung hinausgehende Relevanz beigemessen. Die Ausführungen in der Anhörungsrüge der Beklagten geben keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Senat den Standpunkt der Beklagten nicht geteilt bzw. abweichend gewürdigt hat, keine Verletzung rechtlichen Gehörs.