Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.02.2013

1 StR 24/13

Normen:
StGB § 67 Abs. 2 S. 2, 3
StGB § 67 Abs. 5
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 1 StR 24/13

DRsp Nr. 2013/4476

Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und acht Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Januar 2013 bemerkt der Senat, dass gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB und der von der Strafkammer für erforderlich gehaltenen Therapiedauer von 18 Monaten ein Vorwegvollzug von einem Jahr und acht Monaten anzuordnen ist. Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen (BGH NStZ-RR 2010, 171 ).

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 S. 2, 3; StGB § 67 Abs. 5 ; StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 15.08.2012