BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 484/13
Vorliegen wenigstens verminderter Schuldfähigkeit als Voraussetzung für die Anwendung des § 63 StGB
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist anzumerken:
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit (UA S. 13), dass der Beschuldigte aufgrund seines schweren Krankheitsbildes im Zeitpunkt der Tat zumindest in seiner Fähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen ist, sein Verhalten an einer etwaig doch erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht auszurichten. Die für die Anwendung des § 63 StGB unabdingbare Voraussetzung gesicherten Vorliegens wenigstens verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB ) ist damit gegeben.