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BGH - Entscheidung vom 12.12.2013

5 StR 587/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 5 StR 587/13

DRsp Nr. 2014/138

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 11.07.2013