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BGH - Entscheidung vom 22.01.2013

5 StR 624/12

Normen:
Erheblichkeit der sexuellen Handlung nach § 184g Nr. 1 StGB
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 5 StR 624/12

DRsp Nr. 2013/2666

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nur "flüchtige" Berührungen erfüllen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellungen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.08.2012