BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 5 StR 624/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nur "flüchtige" Berührungen erfüllen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellungen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.