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BGH - Entscheidung vom 17.09.2013

1 StR 481/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 1 StR 481/13

DRsp Nr. 2013/21546

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen zwei Jahre und fünfzehn Tage vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 4 StPO ).

Im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 19.03.2013