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BGH - Entscheidung vom 05.06.2013

4 StR 184/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 4 StR 184/13

DRsp Nr. 2013/15427

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzende Bemerkung:

Der Senat schließt aus, dass die unterbliebene Erörterung des § 213 Alt. 2 StGB (unter Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB ) sich auf die vom Landgericht verhängte Strafe ausgewirkt hat.

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 04.02.2013