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BGH - Entscheidung vom 22.04.2013

5 StR 88/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 5 StR 88/13

DRsp Nr. 2013/13791

Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.d. sexuellen Missbrauchs von Kindern bzgl. Schuldfähigkeitsprüfung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seiner Beweisantragsrügen auf eine Vielzahl von Schriftstücken (unter anderem Ablehnungsbeschluss der Strafkammer vom 24. Mai 2012, aussagepsychologisches Sachverständigengutachten, Protokolle über die Vernehmung der Nebenklägerinnen, Schriftsätze der Nebenklage), die er sämtlich nicht im Zusammenhang mitteilt. Damit sind diese beiden Verfahrensrügen nicht zulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.

2. Der in den Feststellungen gebrauchte Begriff des "Rausches" (UA S. 6) ist angesichts dessen, dass der Zustand des Angeklagten auf der Basis der Aussagen der beiden kindlichen Nebenklägerinnen nicht annähernd zuverlässig beurteilt werden konnte (UA S. 33), ersichtlich nicht im technischen Sinne zu verstehen. Vor diesem Hintergrund hält die auf das Leistungsverhalten abstellende Schuldfähigkeitsprüfung der sachverständig beratenen Strafkammer letztlich rechtlicher Prüfung stand.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 09.10.2012