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BGH - Entscheidung vom 22.05.2013

2 StR 634/12

Normen:
StGB § 225 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 2 StR 634/12

DRsp Nr. 2013/15129

Verwerfung einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 225 Abs. 1 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe den Tatkomplex als tatbestandliche Handlungseinheit bewertet und nicht tatmehrheitlich begangene rohe Misshandlungen gemäß § 225 Abs. 1 StGB angenommen hat.

Vorinstanz: LG Trier, vom 16.08.2012