BGH, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 2 StR 634/12
DRsp Nr. 2013/15129
Verwerfung einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Trier, vom 16.08.2012
© copyright - Deubner Verlag, Köln