Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.08.2013

5 StR 348/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 348/13

DRsp Nr. 2013/20545

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Auf den Schriftsatz der Verteidigerin vom 2. Juli 2013 bemerkt der Senat:

Ein Tötungsvorsatz des Angeklagten ist durch die Urteilsgründe hinreichend belegt. Insbesondere schließt die Jugendkammer rechtsfehlerfrei aus, dass das wuchtige Aufschlagen des Kopfes des Kindes versehentlich verursacht sein kann (UA S. 28).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.04.2013