BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 336/13; 2 AR 281/13
DRsp Nr. 2013/24415
Übertragung der örtlichen Zuständigkeit an ein anderes Strafgericht bei einer geständigen angeklagten Mutter mit Kleinkindern
Tenor
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe
Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.
Vorinstanz: StA Essen, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: StA Frankfurt an der Oder, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: AG Dorsten, - Vorinstanzaktenzeichen 55 Js 1167/12
Vorinstanz: AG Dorsten, - Vorinstanzaktenzeichen 55 Js 1167/12
Vorinstanz: AG Eisenhüttenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 237 Js 6168/13
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