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BGH - Entscheidung vom 23.08.2013

1 StR 252/13

BGH, Beschluss vom 23.08.2013 - Aktenzeichen 1 StR 252/13

DRsp Nr. 2013/20840

Statthaftigkeit einer Gehörsrüge

Tenor

Der als Gehörsrüge bezeichnete Antrag des Verurteilten vom 14. August 2013 wird auf seine Kosten als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 8. August 2013, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Nunmehr bringt der Verurteilte durch den Schriftsatz seiner Verteidigerin im Wesentlichen erneut vor, der Senat habe bei dem Beschluss, mit dem die Revision des Verurteilten verworfen worden ist, den Ausführungen der Verteidigung nicht die gebührende Beachtung geschenkt. Dies müsse nachgeholt werden.

Hierin liegt schon keine Behauptung der erneuten Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass der Antrag unstatthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).