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BGH - Entscheidung vom 12.03.2013

2 StR 546/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 2 StR 546/12

DRsp Nr. 2013/7572

Offensichtliche Unbegründetheit einer Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. Juli 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 290 Fällen, davon in 90 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich als offensichtlich unbegründet (§ 349 II StPO ), führt lediglich zu einem Teilfreispruch, soweit dem Angeklagten über die abgeurteilten Fälle hinaus mit der Anklageschrift weitere 35 Taten vorgeworfen worden waren und das Landgericht es versäumt hat, ihn insoweit freizusprechen.

Vorinstanz: LG Trier, vom 31.07.2012