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BGH - Entscheidung vom 17.09.2013

1 StR 469/10

Normen:
StPO § 257c Abs. 5

BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 1 StR 469/10

DRsp Nr. 2013/22205

Belehrung über die Risiken einer Absprache gem. § 257c Abs. 5 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 257c Abs. 5 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in 27 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäftes zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren auf die Rüge einer Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung.

Die Revisionen haben bereits mit der Rüge, die Angeklagten seien nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12). Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerfG aaO Rn. 99, 127).

gehindert.

Vorinstanz: LG München II, vom 27.04.2010