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BGH - Entscheidung vom 05.11.2013

4 StR 423/13

Normen:
StPO § 396 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 4 StR 423/13

DRsp Nr. 2013/23953

Begründen der Stellung als Nebenkläger durch Anschlusserklärung eines Geschädigten für das Revisionsverfahren (hier: schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes)

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich R. dem Verfahren gegen den Angeklagten für das Revisionsverfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat.

Normenkette:

StPO § 396 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Nebenklage des Geschädigten R. durch Beschluss vom 30. November 2012 zugelassen, obwohl der Geschädigte den Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt hatte, und ihm Rechtsanwältin F. -B. als Beistand bestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist lediglich feststellend (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288 , 289; Beschluss vom 9. Mai 2012 - 5 StR 523/11, NStZ 12, 466) und kann bei fehlender Anschlusserklärung die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 hat Rechtsanwältin F. -B. beantragt, sie, soweit erforderlich, dem Nebenkläger als Opferanwältin beizuordnen. Der Senat sieht in diesem Schreiben die Anschlusserklärung des Geschädigten für das Revisionsverfahren.