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BGH - Entscheidung vom 12.06.2013

IX ZR 26/13

Normen:
ZPO § 91a

BGH, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 26/13

DRsp Nr. 2013/16687

Bedeutung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Identität für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Einlegung des Rechtsmittels durch mehrere Streitgnossen

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beklagten zu 2 auf 69.346,63 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist mit 246.532,58 € festzusetzen. Legen mehrere Streitgenossen gegen das für sie nachteilige Urteil Rechtsmittel ein, so sind für den Wert des Beschwerdegegenstandes die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 ; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3674 und 5025 jeweils mwN).

Wirtschaftliche Identität besteht hinsichtlich einer Beschwer beider Beklagten in Höhe von jeweils 69.346,63 €. Dieser Wert ist für die Gerichtsgebühren daher lediglich einmal zu berücksichtigen. Er errechnet sich aus der gesamtschuldnerischen Verurteilung der beiden Beklagten in Höhe von 68.211,58 € sowie einem Feststellungsinteresse in Höhe von 1.135,05 € (Kosteninteresse betreffend des durch Aufrechnung erledigten Teils der Klageforderung). Entgegen der Gegenvorstellung beschwert das Feststellungsinteresse auch die Beklagte zu 2, weil das Berufungsgericht die Erledigung auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 festgestellt und keine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen hat.

Dem sind streitwerterhöhend die Werte der weiteren Verurteilung des Beklagten zu 1 in Höhe von 16.997,92 € sowie der Abweisung seiner Widerklage hinzuzusetzen, welche mit 160.188,03 € zu bemessen ist (Wert des ursprünglichen Widerklageantrags abzüglich der durch den Kläger gegenüber der Widerklageforderung erklärten Teilaufrechnung in Höhe von 9.916,97 €). Beide Werte betreffen ausschließlich die Beschwer des Beklagten zu 1.

II.

Während sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 1 nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert in Höhe von 246.532,58 € berechnet (§ 32 Abs. 1 , § 33 Abs. 1 RVG ), beträgt er hinsichtlich der Beklagten zu 2 abweichend lediglich 69.346,63 €, so dass er auf Antrag gemäß § 33 Abs.1 RVG selbständig festzusetzen war (vgl. dazu Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG , 2. Aufl., Rn. 10; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG , 5. Aufl., § 32 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG , 20. Aufl., § 32 Rn. 5).

Vorinstanz: LG Köln, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 567/08
Vorinstanz: OLG Köln, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 32/12