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BGH - Entscheidung vom 18.07.2013

IX ZR 23/10

BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - Aktenzeichen IX ZR 23/10

DRsp Nr. 2014/1259

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Januar 2010 wird zugelassen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 63.996,03 € festgesetzt.

Dem Kläger wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S. zu seiner Vertretung beigeordnet. Der Kläger hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 30 € an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten.

Gründe

Die Zulassung der Revision ist erforderlich, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Das Finanzgericht, von dessen tragenden Obersätzen das Berufungsgericht abgewichen ist, gehört entgegen dem von der Beschwerdeerwiderung vertretenen Standpunkt zu den divergenzfähigen Gerichten, weil innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit die Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Berufungsgerichte fehlt. Im Übrigen ist die Divergenz durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, ZIP 2010, 1807 Rn. 29 aE; ZIP 2012, 989) bisher nicht zugunsten des Berufungsgerichts geklärt. Für die möglichen haftungsrechtlichen Folgen wird auf BGHZ 79, 223, 226 und das Senatsurteil vom 28. September 1995 ( IX ZR 158/94, WM 1995, 2075 , 2077 f) hingewiesen.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3419/06
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1493/09