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BAG - Entscheidung vom 22.01.2013

6 AZR 663/11

Normen:
Anlage 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin vom 31. August 2005 i.d.F. vom 9. Mai 2006) § 9 Abs. 1 S. 4

BAG, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 663/11

DRsp Nr. 2013/18911

Tarifauslegung; Dynamische oder statische Ausgestaltung einer Ausgleichszulage?

Nach § 9 I der Anlage 6 zum TV-N Berlin steht dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen – z. B. bei Fahrdienstuntauglichkeit – Entgeltsicherung zu. Diese Entgeltsicherung ist nach § 9 I 4 der Anlage 6 zum TV-N Berlin dynamisch zu berechnen. Bei der Entgeltsicherung ist auf das monatliche Entgelt abzustellen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er seine bis zum Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit auszuübende Tätigkeit fortgesetzt hätte.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2011 - 22 Sa 511/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Anlage 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin vom 31. August 2005 i.d.F. vom 9. Mai 2006) § 9 Abs. 1 S. 4;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 480/11 -

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 511/11
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 16939/10