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BVerwG - Entscheidung vom 04.12.2012

5 PKH 8.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 5 PKH 8.12

DRsp Nr. 2013/2425

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Gegenvorstellung des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Senats durch den gesetzlichen Vertreter

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Der gesetzliche Vertreter des Klägers hat die Gegenvorstellung des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 5 PKH 8.12 - mit Schriftsatz vom 29. November 2012 zurückgenommen bzw. nicht genehmigt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Verfahren sind nicht entstanden.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 06.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2465/11